LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2003
4 Sa 1306/02
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 6 § 9 § 10 ; ZPO § 260 § 894 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BErzGG § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 101
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 01.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 359/01

Prüfungsumfang bei Verweigerung der Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 1306/02

DRsp Nr. 2003/12604

Prüfungsumfang bei Verweigerung der Reduzierung der Arbeitszeit nach dem TzBfG

1. Bei dem Anspruch auf Vertragsänderung gem. § 8 TzBfG handelt es sich nicht um ein einseitiges Gestaltungsrecht, dessen Wirksamkeit zu beurteilen ist. Nicht die Wirksamkeit der Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers wird überprüft, sondern die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch zusteht. Ob die Ablehnung durch den Arbeitgeber zu dem vorgenommenen Zeitpunkt berechtigt war oder nicht, ist erst für die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG relevant.2. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.3. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.4. Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, ist beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.