LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2005
12 Ta 98/05
Normen:
ZPO § 148 § 252 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1684/04

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 98/05

DRsp Nr. 2005/11920

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

1. § 148 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit in das Ermessen des im Verfahren zur Entscheidung berufenen Gerichts.2. Die Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler; die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 148 § 252 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen vom 17.06. und 20.10.2004 aufgelöst worden ist.