LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 07.06.2021
2 Ta 14/21
Normen:
ZPO § 570; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 416/19

Prüfungsumfang hinsichtlich geltend gemachter Kosten im FestsetzungsverfahrenAusschluss materiell-rechtlicher Einwendungen im KostenfestsetzungsverfahrenKostenfestsetzung ohne Kostengrundentscheidung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 14/21

DRsp Nr. 2021/16339

Prüfungsumfang hinsichtlich geltend gemachter Kosten im Festsetzungsverfahren Ausschluss materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren Kostenfestsetzung ohne Kostengrundentscheidung

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltendgemachten Kosten das zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren. 2. Materiell-rechtliche Einwendungen können lediglich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden. 3. Eine Kostenfestsetzung kann grundsätzlich auch ergehen, wenn die Kostengrundentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2021 gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.04.2021 zum Az.: 2 Ca 416/19, mit denen das Gericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten der gegnerischen Partei zu dem mit dem Az.: 8 AZM 21/20 vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Verfahren sowie dem unter dem Az.: 5 Sa 200/20 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern geführten Verfahren festgesetzt hat, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger bei einem Beschwerdewert von 4.029,64 €.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 570; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe:

I.