LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2011
12 Sa 1249/10
Normen:
AVR Anlage 2 a Anm. VI Nr. 1 b; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 663/09

Psychiatrie-Zulage für Krankenschwester bei Grund- und Behandlungspflege auf halbgeschlossener Station

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1249/10

DRsp Nr. 2011/8289

Psychiatrie-Zulage für Krankenschwester bei Grund- und Behandlungspflege auf halbgeschlossener Station

1. Wenn eine psychiatrische Abteilung oder Station nach ihren technischen und baulichen Voraussetzungen, ihrer medizinischen Zweckbestimmung und der Ausbildung des dort vorgehaltenen Pflegepersonals (auch) dazu bestimmt ist, Kranke zu behandeln, die dem Stationsgebot unterliegen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine Station im Sinne der Anmerkung VI Ziffer 1 b) der Anlage 2 a) zu den AVR handelt, wenn die Station "in gewissem Umfang" also zumindest mehrere Wochen im Jahr tatsächlich geschlossen wird. 2. Der Charakter als halbgeschlossene Station ist hingegen zu verneinen, wenn eine psychiatrische Abteilung, die von ihrer räumlichen, technischen und personellen Ausstattung sowie der medizinischen Zielsetzung grundsätzlich nicht auf die Behandlung von Patienten, die dem Stationsgebot unterliegen, ausgerichtet ist, dennoch in einem oder mehreren Einzelfällen quasi "ausnahmsweise" Patienten zu betreuen hat, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die der Betreuung unterliegen.