I.
Der Kläger ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Aufgrund einer Bescheinigung des Klinikums der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt vom 20. März 1978 bzw 18. April 1978 erhielt der Kläger mit Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom 5. Juni 1978 die Genehmigung zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung des Zervix-Karzinoms für eigene Patientinnen.
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