BSG - Urteil vom 23.09.2003
B 4 RA 48/02 R
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1, Anl 13 S. 1, Anl 13 S. 2, Anl 14 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 RA 6/01 - 19.06.2002,
SG Düsseldorf, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 RA 208/99

Qualifikationsgruppeneinstufung bei Beschäftigungen im Vertreibungsgebiet

BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 48/02 R

DRsp Nr. 2003/15628

Qualifikationsgruppeneinstufung bei Beschäftigungen im Vertreibungsgebiet

1. Für die Vertreibungsgebiete iS. des FRG ist nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten in der DDR abzustellen. Durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 FRG angeordnete "Anwendung" des § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine "sinngemäße" sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. 2. Zur mittleren Berufsausbildung zählte nicht nur die Ausbildung zum Meister, sondern auch zum "Techniker", bei denen es sich allerdings nicht um Techniker iS. des S. 1 Nr. 4 der Qualifikationsgruppe 2 handelte. Der Ausdruck "Techniker" kennzeichnet in diesem Zusammenhang ein Ausbildungsniveau auf der Stufe der Meisterqualifikation, die nicht nur im technischen, sondern auch in nicht-technischen Fachrichtungen erfolgte. 3. Die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung ist dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: