BAG - Beschluss vom 26.01.2017
9 AZB 46/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 67/16
ArbG Leipzig, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/14

Qualifiziertes Verschulden als Voraussetzung für Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung

BAG, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 9 AZB 46/16

DRsp Nr. 2017/7772

Qualifiziertes Verschulden als Voraussetzung für Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch in diesem Falle ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form von Absicht oder grober Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine Anschriftenänderung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (vgl. BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11 ff. mit ausf. Begründung und mwN).