LAG Hamm - Urteil vom 17.12.1998
4 Sa 630/98
Normen:
BGB § 630 ; GewO § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1090
DSB 2000, Nr 2, 19
DVP 2000, 176
EzBAT § 61 BAT Nr. 28
LAGE § 620 BGB Nr. 32
MDR 1999, 1073
PflR 2000, 297
RDV 1999, 267
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3006/97

Qualifiziertes Zeugnis - Anwendung der Zeugnissprache - Gliederung - Vermeidung herabsetzender Beurteilungen auch in verschlüsselter Form

LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 630/98

DRsp Nr. 2000/8302

Qualifiziertes Zeugnis - Anwendung der Zeugnissprache - Gliederung - Vermeidung herabsetzender Beurteilungen auch in verschlüsselter Form

1. Bei der Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei, muß sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der Beurteilung des Arbeitnehmers den nach der Verkehrssitte üblichen Maßstab anlegen. 2. Bei der Ausstellung eines qualifizierenden Zeugnisses hat er die gebräuchliche Gliederung zu beachten, da diese inzwischen weitgehend standardisiert ist. 3. Ein Zeugnis darf weder in sich widersprüchlich sein noch darf es mit Hilfe von Widersprüchen die Verhaltensbeurteilung herabsetzen, was vor allem bei der Verwendung von "verschlüsselten" oder "doppelbödigen" Zeugnisformulierungen der Fall sein kann.

Normenkette:

BGB § 630 ; GewO § 113 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, ein der Klägerin erteiltes Zeugnis zu berichtigen.

Die beiden Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen "M.u.W. H." eine häusliche Alten- und Krankenpflege.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 28.02.1997 bei den Beklagten als Krankenschwester tätig.