Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.083,81 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
1.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV) als Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind.
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