OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2011
17 B 1505/10
Normen:
SRV NRW § 30 Abs. 2; BRAO § 59c Abs. 1; RAVG § 7 Abs. 1 NRW; SGB IV § 15; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Qualifizierung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 17 B 1505/10

DRsp Nr. 2011/5015

Qualifizierung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.083,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SRV NRW § 30 Abs. 2; BRAO § 59c Abs. 1; RAVG § 7 Abs. 1 NRW; SGB IV § 15; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

1.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Vorstand einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SRV) als Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind.