BSG - Urteil vom 18.12.2012
B 1 KR 34/12 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 137; SGB V § 139a; SGB V § 91;
Fundstellen:
NZS 2013, 544
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 94/11

Qualitätssicherung der Erbringung bestimmter Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern; Rechtmäßigkeit der Heraufsetzung der Mindestmenge jährlich in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnder Frühgeburten von 14 auf 30 ab 1.1.2011

BSG, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 34/12 R

DRsp Nr. 2013/7780

Qualitätssicherung der Erbringung bestimmter Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern; Rechtmäßigkeit der Heraufsetzung der Mindestmenge jährlich in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnder Frühgeburten von 14 auf 30 ab 1.1.2011

1. "Planbar" im Sinne der gesetzlichen Mindestmengenregelung sind Krankenhausleistungen, welche die dafür vorgesehenen Krankenhaus-Zentren in der Regel medizinisch sinnvoll und für die Patienten zumutbar erbringen können. 2. Die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnden äußerst geringgewichtigen Früh- und Neugeborenen ist rechtmäßig, nicht aber ihre Erhöhung auf jährlich 30.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für alle Rechtszüge wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 137; SGB V § 139a; SGB V § 91;

Gründe:

I

Die klagende Krankenhausträgerin und der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) streiten über die Erhöhung der Mindestmenge jährlich in Perinatalzentren der obersten Kategorie zu behandelnder sehr geringgewichtiger Früh- und Neugeborener von 14 auf 30 ab 1.1.2011.