LAG Chemnitz - Urteil vom 20.03.2018
7 Sa 135/17 (3)
Normen:
SächsBesG § 3; SächsBesG § 34; SächsBesG § 35 Abs. 3; SächsBesG § 35 Abs. 4 Nr. 3; TVöD § 38; SächsHFSG § 58; SächsHFSG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 794/16

Qualitative Anforderungen an die Vorbeschäftigungszeiten zur Anrechnung auf die Stufen in § 35 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 135/17 (3)

DRsp Nr. 2020/11717

Qualitative Anforderungen an die Vorbeschäftigungszeiten zur Anrechnung auf die Stufen in § 35 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG

1. Für die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten innerhalb derselben Besoldungsgruppe nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG müssen Zeiten einer hauptamtlichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Forschungseinrichtung nachgewiesen werden, die der Tätigkeit eines Professors nach §§ 58, 67 SächsHFSG gleichwertig ist, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2. Eine Vorlesungstätigkeit als Nebentätigkeit, die Betreuung von Dissertationen ohne Zuständigkeit als betreuender Gutachter oder die Fertigung von Publikationen sind keine Tätigkeiten, die mit der Tätigkeit eines Professors oder einer Professur vollwertig gleichzusetzen sind. Sie können daher nicht als Vorbeschäftigungszeiten für die Stufenzuordnung innerhalb der Besoldungsgruppe gewertet werden.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 01.02.2017 - 8 Ca 794/16 -

a b g e ä n d e r t :

1. Das Versäumnisurteil vom 14.07.2016 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten infolge der Säumnis des Beklagten im Termin vom 14.07.2016, welche der Beklagte zu tragen hat.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.