LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.12.1997
L 5 Ka 2384/96
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 4952/95

Quantifizierung des Mehraufwands für die Praxisbesonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 2384/96

DRsp Nr. 2006/23814

Quantifizierung des Mehraufwands für die Praxisbesonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Der Beschwerdeausschuß kann sich bei der Quantifizierung des Mehraufwandes, der durch die anerkannte Praxisbesonderheit berechtigt ist, einer Schätzung bedienen, wobei es ausreicht, daß durch die Schätzung der berechtigte Mehraufwand ungefähr festgestellt wird. Es ist erforderlich, die Grundlagen für die Schätzung und die aus ihnen gezogenen Schlußfolgerungen in nachvollziehbarer Weise in der Begründung des Bescheides anzugeben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 20.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 4952/95