LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2022
26 Ta (Kost) 6240/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 308 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1407/18
ArbG Berlin, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2702/17

Quotelung der Kosten im arbeitsgerichtlichen KostenfestsetzungsverfahrenAkzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und KostenfestsetzungsbeschlussFeststellung der Kostenpflicht dem Grunde nach von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6240/21

DRsp Nr. 2023/11261

Quotelung der Kosten im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Akzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsbeschluss Feststellung der Kostenpflicht dem Grunde nach von Amts wegen

Fehlt es an einer wirksamen Kostengrundentscheidung, kann aufgrund der bestehenden Akzessorietät kein wirksamer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein weitgehend verselbständigtes Nachverfahren, das aber von der Kostengrundentscheidung abhängig ist.

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. November 2021 - 42 Ca 2702/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. November 2021 - 42 Ca 2702/17 wird zur Klarstellung aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 308 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 1) bis 3) wenden sich mit der Beschwerde gegen eine Quotelung der Kosten durch das Arbeitsgericht im Kostenfestsetzungsverfahren. Sie begehren die Festsetzung ihrer Kosten allein auf Grundlage eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2018, in dem das Landesarbeitsgericht nach Rücknahme der durch den Kläger eingelegten Berufung die den Beklagten entstandenen Kosten dem Kläger auferlegt hat.