LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.1995
10 TaBV 19/95
Normen:
BetrVG § 4 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 53/94

Räumlich weite Entfernung im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 19/95

DRsp Nr. 2002/2632

Räumlich weite Entfernung im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG

»Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betriebsstätte räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG), ist neben den konkreten Verkehrsverhältnissen und der Zahl der in dem Betriebsteil tätigen Arbeitnehmer (vgl. LAG Köln, Beschluss v. 28.06.1988 - 2 TaBV 42/88 -, LAGE § 4 BetrVG 1972 Nr. 4; a.A. BAG, Beschluss v. 29.03.1977 - 1 ABR 31/76 -, AuR 1978, 254) auch zu berücksichtigen, ob zwischen den Mitarbeitern des Hauptbetriebes und denen in dem räumlich entfernten Betriebsteil eine echte Betriebsgemeinschaft besteht bzw. erwartet werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 24.02.1976 - ABR 62/75 -, EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 1) Ist dieses nicht der Fall, bleibt der räumlich entfernte Betriebsteil betriebsratsfähig, weil er dann weit entfernt ist im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 4 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin (nachfolgend: Arbeitgeber) ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Der Geschäftsbereich umfasst den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme.

Im Betrieb O. beschäftigt der Arbeitgeber heute etwa 2.430 Mitarbeiter; es existiert ein Betriebsrat.

Antragsgegner ist der im Werk F. des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat).