Streitig ist, ob der Kläger als Rentner versicherungspflichtig ist.
Der 1926 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1971 freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er beantragte am 13. April 1988 bei der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Er bezieht das Altersruhegeld seit dem 1. November 1988.
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