LAG Hamburg - Urteil vom 10.01.2019
5 Sa 80/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrVG § 112; TVG § 1; BGB § 622 Abs. 4; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 246/16

Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen SeehafenbetriebeWirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sozialplans

LAG Hamburg, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 80/17

DRsp Nr. 2019/1987

Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sozialplans

1. Die tarifliche Regelung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (hier: § 21 Nr. 1 Abs. 2 u. 5 RTV) ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen Diskriminierungsverbote (§§ 1, 7 Abs. 2 AGG). 2. Ein Anspruch auf Sozialplanabfindung besteht nicht, wenn "rentennahe Arbeitnehmer" von Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen sind. 3. Unterstellt, die Sozialplanregelung wäre wegen einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen unwirksam, so führt dies nur dann zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans, wenn dies dem Arbeitgeber zumutbar ist (hier: verneint).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; BetrVG § 112; TVG § 1; BGB § 622 Abs. 4; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über eine Sozialplanabfindung.