Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9, berichtigt im ABl. 1998, L 128, S. 71);
Fundstellen:
NZA 2010, 753
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Corte d'appello di Roma (Italien), vom 11.04.2008
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten; Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume; Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Tiziana Bruno sowie Massimo Pettini (C-395/08) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Daniela Lotti sowie Clara Matteucci (C-396/08)
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten; Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume; Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Tiziana Bruno sowie Massimo Pettini (C-395/08) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Daniela Lotti sowie Clara Matteucci (C-396/08)
1. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
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