BSG - Urteil vom 11.07.1991
12 RK 21/90
Normen:
GRG Art. 56 Abs. 1 S. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 165 Nr. 5

Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner

BSG, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 12 RK 21/90

DRsp Nr. 1998/7664

Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner

1. Am 1.1.1950 beginnt die Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner auch dann, wenn eine Erwerbstätigkeit erstmals vorher aufgenommen, am Stichtag aber nicht ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GRG Art. 56 Abs. 1 S. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die 1923 geborene Klägerin absolvierte von April 1939 bis März 1942 eine kaufmännische Lehre und war anschließend mit Unterbrechungen bis zu ihrer Eheschließung im Dezember 1945 als Angestellte beschäftigt. Im Dezember 1967 nahm sie wieder eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte bei ihrem ersten Ehemann auf, war jedoch nach ihren Angaben privat gegen Krankheit versichert. Als sie dieses Beschäftigungsverhältnis nach einer Unterbrechung ab November 1972 fortsetzte, wurde sie Mitglied der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Diese Mitgliedschaft bestand bis etwa Mitte des Jahres 1977 fort. Anschließend will die Klägerin bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse familienversichert gewesen sein.