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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist.
Der 1924 geborene Kläger nahm am 1. Februar 1949 als kaufmännischer Lehrling erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Anschließend befand er sich von Mai 1949 bis 1957 in juristischer Ausbildung und war dann ab Februar 1958 als Angestellter tätig. Er ist seit Juli 1971 bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig versichert.
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