BSG - Urteil vom 11.07.1991
12 RK 21/91
Normen:
GRG Art. 56 Abs. 1 S. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner

BSG, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 12 RK 21/91

DRsp Nr. 1998/7665

Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner

1. Am 1.1.1950 beginnt die Rahmenzeit zur Ermittlung der Halbdeckung in der Krankenversicherung der Rentner auch dann, wenn eine Erwerbstätigkeit erstmals vorher aufgenommen, am Stichtag aber nicht ausgeübt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GRG Art. 56 Abs. 1 S. 1; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist.

Der 1924 geborene Kläger nahm am 1. Februar 1949 als kaufmännischer Lehrling erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Anschließend befand er sich von Mai 1949 bis 1957 in juristischer Ausbildung und war dann ab Februar 1958 als Angestellter tätig. Er ist seit Juli 1971 bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig versichert.