BGH - Urteil vom 04.12.2007
X ZR 102/06
Normen:
ArbEG § 9 § 12 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 677
MDR 2008, 757
NZA-RR 2008, 317
wrp 2008, 807
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 58/05
LG Frankfurt/M. - 2/6 O 99/04 - 16.3.2005,

Ramipril; Rechtsstellung des Arbeitnehmer-Erfinders bei Nichtfestsetzung der Erfindervergütung

BGH, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen X ZR 102/06

DRsp Nr. 2008/9517

"Ramipril"; Rechtsstellung des Arbeitnehmer-Erfinders bei Nichtfestsetzung der Erfindervergütung

»a) Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders - gegebenenfalls vorläufig - festzustellen oder festzusetzen.b) Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.c) Der festzusetzende Vergütungsanspruch kann ausnahmsweise auf Null reduziert sein, wenn die vorbehaltlose Aufgabe des Nutzungsrechts durch den Lizenznehmer ohne Reduzierung der von ihm zu zahlenden Lizenzgebühren den Schluss zulässt, dass der Lizenznehmer der lizenzierten Erfindung keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.d) Muss sich der Arbeitgeber für die Aufgabe des Nutzungsrechts des Lizenznehmers Beschränkungen bei der zukünftigen Verwertung der Diensterfindung unterwerfen, kann dies gegen die Annahme sprechen, der Erfindung sei kein wirtschaftlicher Wert beigemessen worden.«

Normenkette:

ArbEG § 9 § 12 ; BGB § 315 ;

Tatbestand: