Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. September 2010 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 54,55 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 54,55 Euro festgesetzt.
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