LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2022
8 Sa 182/21
Normen:
ArbZG § 7; TVöD § 6 Abs. 1; TV Kraftfahrer § 1 Nr. 2; TV Kraftfahrer Protokollnotiz zu § 1 Nr. 2; TV Kraftfahrer § 4 Abs. 2; TV Kraftfahrer § 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1797/20

Rangfolge zwischen Leistungsklage und FeststellungsklageAuslegung des normativen Teils eines TarifvertragsTarifliche Entgeltberechnung für nicht nur gelegentlich Überstunden leistende KraftfahrerBeendigung des Bereitschaftsdienstes kraft Direktionsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 182/21

DRsp Nr. 2022/7053

Rangfolge zwischen Leistungsklage und Feststellungsklage Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Tarifliche Entgeltberechnung für nicht nur gelegentlich Überstunden leistende Kraftfahrer Beendigung des Bereitschaftsdienstes kraft Direktionsrecht

1. Grundsätzlich ist die Leistungsklage die vorrangige Klageart im Zivilprozess. Trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.