BGH - Urteil vom 19.05.2005
X ZR 152/01
Normen:
ArbNErfG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1249
DB 2005, 2633
GRUR 2005, 761
MDR 2005, 1304
NZA 2005, 1246
wrp 2005, 1290
Vorinstanzen:
OLG München, vom 31.05.2001
LG München I,

Rasenbefestigungsplatte; Beginn der Frist zur Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber

BGH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen X ZR 152/01

DRsp Nr. 2005/10758

"Rasenbefestigungsplatte"; Beginn der Frist zur Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber

»Meldet ein Arbeitnehmer arglistig eine Diensterfindung in einer Weise an, die den Arbeitgeber davon abhält, sie in Anspruch zu nehmen, so wird die Zweimonatsfrist des § 5 Abs. 3 ArbNErfG nicht in Gang gesetzt.«

Normenkette:

ArbNErfG § 5 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung ihr zustehender Schutzrechte für Rasenbefestigungsplatten in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben alle drei Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung ab 1. Mai 1994 verurteilt und ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 3, weil sein Verschulden für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 29. Februar 1996 fehlerhaft festgestellt sei.