LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.12.2011
10 Ta 271/11
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 294; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1883/10

Ratenzahlung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz; rechtwidrige Aufhebung der Ratenzahlungsbewilligung bei Anspruchsbegründung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 271/11

DRsp Nr. 2012/1602

Ratenzahlung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz; rechtwidrige Aufhebung der Ratenzahlungsbewilligung bei Anspruchsbegründung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

1. Haben Ansprüche der Staatskasse auf monatliche Ratenzahlung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens gegen die Partei bestanden, ist die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden und kann ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen, so dass sie diese gemäß § 174 InsO bei der Treuhänderin anzumelden hat; der Ratenzahlungsverpflichtung muss die Partei im laufenden Insolvenzverfahren nicht nachkommen, da es ihr verwehrt ist, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). 2. Durch Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung wiederhergestellt.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.08.2011, Az.: 7 Ca 1883/10, nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 09.12.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87; InsO § 174; InsO § 294; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe: