Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
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