LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2012
6 Ta 216/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1036/11

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 216/12

DRsp Nr. 2013/768

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe

Hat die Partei ihre Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher begründet und ist damit eine ergänzende Überprüfung der angefochtenen Ratenzahlungsanordnung nicht möglich, verbleibt es bei der angefochtenen Zahlungsbestimmung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2012, Az.: 8 Ca 1036/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.