BAG - Urteil vom 19.05.2016
3 AZR 131/15
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; Angestelltenversicherungsgesetz (in der zum 31.12.1991 geltenden Fassung) §§ 31 ff.; Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989 (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) Art. 1; Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989 (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) Art. 85 Abs. 1; Rentenanpassungsgesetz (1989) vom 09.05.1989 § 5; Rentenanpassungsgesetz (1990) vom 28.05.1990 § 5; BGB § 242; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1683
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1295/11
ArbG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10641/10

Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem ArbeitsverhältnisDispositionsbefugnis der Betriebsparteien für die zeitratierliche Quotierung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem ArbeitsverhältnisBetriebliche Übung als Rechtsquelle im Recht der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 131/15

DRsp Nr. 2016/12445

Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Dispositionsbefugnis der Betriebsparteien für die zeitratierliche Quotierung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Betriebliche Übung als Rechtsquelle im Recht der betrieblichen Altersversorgung

1. Die ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis soll dem Eingriff in das Gegenseitigkeitsverhältnis Rechnung tragen, da der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Außerdem berücksichtigt sie die Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass der Arbeitnehmer die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als in der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. 2. Die Betriebsparteien sind befugt, von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelungen zu treffen. Kommt es dabei auf fiktive Hochrechnungen einer zukünftigen Vollrente an, sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse und die sozialversicherungsrechtliche Lage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis galten.