LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2019
16 TaBVGa 172/18
Normen:
BetrVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVGa 426/18

Raumanspruch nur für Betriebsrat als Gremium

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 172/18

DRsp Nr. 2020/1791

Raumanspruch nur für Betriebsrat als Gremium

Minderheitenschutz und Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichten den Arbeitgeber nicht dazu, einzelnen Betriebsratsmitgliedern einen Raum zur Verfügung zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - 17 BVGa 426/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zurverfügungstellung eines Raums für die antragstellenden Betriebsratsmitglieder.

Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 8) gebildeten Betriebsrat (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellt dem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ sei ihnen ein Raum von wenigstens 30 m² zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 8. August 2018 unter I. (Bl. 43-44 der Akte) Bezug genommen.