Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - 17 BVGa 426/18 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zurverfügungstellung eines Raums für die antragstellenden Betriebsratsmitglieder.
Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 8) gebildeten Betriebsrat (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellt dem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ sei ihnen ein Raum von wenigstens 30 m² zur Verfügung zu stellen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 8. August 2018 unter I. (Bl. 43-44 der Akte) Bezug genommen.
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