EuGH - Urteil vom 17.05.1994
Rs C-416/92
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2290/77 Art. 10, Art. 16 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1994, I-1741 (H./Rechnungshof)

Rechnungshof - Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder - Versorgung - Hinterbliebenenversorgung - Berechnung - Höchstbetrag der Versorgung

EuGH, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen Rs C-416/92

DRsp Nr. 2000/4496

Rechnungshof - Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder - Versorgung - Hinterbliebenenversorgung - Berechnung - Höchstbetrag der Versorgung

(H. gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften) Aus den verschiedenen Änderungen der Verordnung Nr.2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes geht hervor; daß der Gesetzgeber die Witwe in dem Fall begünstigen wollte, daß das Mitglied während seiner Amtszeit stirbt; mit dieser Fürsorge des Gesetzgebers ist jedoch stets der in Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung zum Ausdruck gekommene Wille einhergegangen, zu verhindern, daß der der Witwe und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährte Gesamtbetrag den Höchstbetrag des Ruhegehalts übersteigen kann, auf den der Verstorbene nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch gehabt hätte. Im Fall eines während seiner Amtszeit gestorbenen Mitglieds entspricht dieser Höchstbetrag dem in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Höchstruhegehalt. d.h. 70 % des letzten Grundgehalts.

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 2290/77 Art. 10, Art. 16 ;

Gründe:

01 - 09 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

10 - 18 Entscheidungsgründe

19 - 19 Kosten