VGH Bayern - Urteil vom 12.03.2018
8 B 17.1999
Normen:
EKrG § 2; EKrG § 5 Abs. 1 S. 1; EKrG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 14.5682

Rechsstreit über das Bestehen von Zahlungsansprüchen aus einer Kreuzungsvereinbarung; Bestimmung der Höhe eines Kostenerstattungsanspruch nach Fertigstellung der Baumaßnahme (hier: Neubau einer Eisenbahnüberführung auf der Eisenbahnstrecke München - Ingolstadt)

VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 8 B 17.1999

DRsp Nr. 2018/6886

Rechsstreit über das Bestehen von Zahlungsansprüchen aus einer Kreuzungsvereinbarung; Bestimmung der Höhe eines Kostenerstattungsanspruch nach Fertigstellung der Baumaßnahme (hier: Neubau einer Eisenbahnüberführung auf der Eisenbahnstrecke München - Ingolstadt)

1. Nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz, der im Gegensatz zu dem das Zivilprozessrecht beherrschenden Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz steht, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Anforderungen zur Schlüssigkeit der Klage im Zivilprozess gelten deshalb im Verwaltungsprozess nicht.2. In der Erteilung einer Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf weitergehende Forderungen.3. Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 5 EKrG verjähren seit dem 1. Januar 2002 – soweit nichts anderes vereinbart wird – gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen richtet sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften.