BSG - Urteil vom 02.08.2000
B 4 RA 40/99 R
Normen:
AVG § 25 Abs. 5, § 31 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 57, § 99 Abs. 1, § 35, § 100 Abs. 1 ;

Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Neubewertung

BSG, Urteil vom 02.08.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 40/99 R

DRsp Nr. 2001/13966

Recht auf Altersrente, Rangstelle, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Neubewertung

1. Die Rangstellen der Inhaber eines Rechts auf Rente wegen Alters sind durch die Einführung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zum 1.1.1992 kraft Gesetzes angehoben worden. Für Bezugszeiten ab 1.1.1992 ist das sogenannte Versicherungsfallprinzip nicht mehr anwendbar. Die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung ist wegen der im Regelfall durch die Rangstellenanhebung materiell-rechtlich bewirkten Anhebung des Geldwertes des Stammrechts nur auf Antrag für Bezugszeiten ab dem Beginn desjenigen Monats aufzuheben, zu dessen Beginn ein Neubewertungsfall vorlag. 2. Seit dem 1.1.1992 ist der einzelanspruchsvernichtende Einwand der späten Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten seit der Entstehung des Stammrechts auf nachfolgende Rentenerhöhungen nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 5, § 31 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 57, § 99 Abs. 1, § 35, § 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin höhere Rente wegen Alters ab April 1992 oder erst ab Dezember 1996 zahlen muß.