OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2023
12 B 811/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 558/23

Recht auf das Wahl einer bestimmten Kindertagesstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 12 B 811/23

DRsp Nr. 2023/13395

Recht auf das Wahl einer bestimmten Kindertagesstätte

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde lediglich seinen Hauptantrag zu 2. weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die Kindertagesstätte "L.-E.-Haus" ihn im Kindergartenjahr 2023/2024 in einer U3-Gruppe betreut.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss diesbezüglich ausgeführt, der Antragsteller habe einen entsprechenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einwirkung gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte L.-E.-Haus, ihm dort einen Betreuungsplatz zu verschaffen, u. a. deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil ihm ein geeigneter und zumutbarer Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte Q. P. nachgewiesen worden sei.