LAG München, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 178/03
ArbG München, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 15660/01
Recht der arbeitnehmerähnlichen Person - Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen
BAG, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 23/04
DRsp Nr. 2005/5649
Recht der arbeitnehmerähnlichen Person - Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen
»Das für Arbeitsverhältnisse geltende Maßregelungsverbot ist auf die Beendigungsmitteilung des Auftraggebers gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht anwendbar. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person allein deswegen, weil sie ihr zustehende Ansprüche geltend macht, ist sittenwidrig (§ 138BGB).«
Orientierungssätze:1. Das für Arbeitsverhältnisse geltende Maßregelungsverbot ist auf die Beendigungsmitteilung des Auftraggebers gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht anwendbar. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person allein deswegen, weil sie ihr zustehende Ansprüche geltend macht, ist sittenwidrig (§ 138BGB).2. Eine derartige unerlaubte Maßregelung liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber verhindern will, dass eine arbeitnehmerähnliche Person auch noch künftig Vergütungsansprüche erwirbt, obwohl sie nicht mehr in entsprechendem Umfang eingesetzt wird.
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