BAG - Urteil vom 14.12.2004
9 AZR 23/04
Normen:
BGB § 138 § 612a ;
Fundstellen:
AuR 2005, 235
BAGE 113, 129
BAGE 165, 129
BAGReport 2005, 173
BB 2005, 1688
MDR 2005, 877
NZA 2005, 637
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 178/03
ArbG München, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 15660/01

Recht der arbeitnehmerähnlichen Person - Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen

BAG, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 23/04

DRsp Nr. 2005/5649

Recht der arbeitnehmerähnlichen Person - Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen

»Das für Arbeitsverhältnisse geltende Maßregelungsverbot ist auf die Beendigungsmitteilung des Auftraggebers gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht anwendbar. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person allein deswegen, weil sie ihr zustehende Ansprüche geltend macht, ist sittenwidrig (§ 138 BGB).«

Orientierungssätze: 1. Das für Arbeitsverhältnisse geltende Maßregelungsverbot ist auf die Beendigungsmitteilung des Auftraggebers gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht anwendbar. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person allein deswegen, weil sie ihr zustehende Ansprüche geltend macht, ist sittenwidrig (§ 138 BGB). 2. Eine derartige unerlaubte Maßregelung liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber verhindern will, dass eine arbeitnehmerähnliche Person auch noch künftig Vergütungsansprüche erwirbt, obwohl sie nicht mehr in entsprechendem Umfang eingesetzt wird.