BAG - Urteil vom 19.11.2002
3 AZR 311/01
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 133 157 ; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (vom 4. November 1966 i.d.F. vom 20. Mai 1998) § 8 ;
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 6.2.2001 - 2/9 Sa 1348/00,
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8397/99

Recht der betrieblichen Altersversorgung; Vertragsauslegung - Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzversorgung; Revisibilität der Auslegung von vielfach und wortgleich von demselben Arbeitgeber verwendeten Individualvereinbarungen; konstitutive und deklaratorische Vereinbarungen

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 311/01

DRsp Nr. 2003/3752

Recht der betrieblichen Altersversorgung; Vertragsauslegung - Auslegung einer Ergänzungsvereinbarung zur Zusatzversorgung; Revisibilität der Auslegung von vielfach und wortgleich von demselben Arbeitgeber verwendeten Individualvereinbarungen; konstitutive und deklaratorische Vereinbarungen

Orientierungssätze: 1. Es ist zweifelhaft, ob die Auslegung einer vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen wortgleich vorgegebene Vertragsformulierung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Der Senat hatte eine Arbeitsvertragsergänzung mit dem folgenden Wortlaut auszulegen: "Es besteht die Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Das Berufsförderungswerk übernimmt für die Person des Arbeitnehmers die monatlichen Pflichtbeiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder."