BAG - Urteil vom 24.06.2003
9 AZR 302/02
Normen:
BGB §§ 125 133 157 242 ; EStG § 3 Nr. 39 §§ 38 39a 39b 39c 39d 40a 42d ;
Fundstellen:
AuA 12003, 45
AuR 2003, 434
BAGE 106, 345
BAGReport 2003, 349
BB 2003, 2408
BB 2003, 2466
BFH/NV-Beilage 2004, 196
DB 2003, 2339
MDR 2004, 98
NJW 2003, 3725
NZA 2003, 1145
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 61/01
ArbG Stuttgart, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9878/00

Recht der betrieblichen Übung; Vertragsrecht; Schriftform; Schriftformklausel

BAG, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 302/02

DRsp Nr. 2003/11894

Recht der betrieblichen Übung; Vertragsrecht; Schriftform; Schriftformklausel

»Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und eine mündliche Änderung der Schriftformklausel nichtig ist, schließt den Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung aus.«

Orientierungssätze: 1. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, im Falle einer steuerpflichtigen geringfügigen Beschäftigung das Einkommen des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern und die Steuern selber zu tragen, richtet sich allein nach dem Arbeitsvertrag der Parteien. 2. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, das Lohnsteuerabzugsverfahren zu wählen, so daß der Arbeitnehmer die Steuern zu tragen hat. 3. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung kann durch eine betriebliche Übung abgeändert werden. 4. Eine doppelte Schriftformklausel, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung der Schriftformklausel nichtig ist, steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen. Das gilt auch, wenn eine derartige Formulierung in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist.

Normenkette:

BGB §§ 125 133 157 242 ; EStG § 3 Nr. 39 §§ 38 39a 39b 39c 39d 40a 42d ;

Tatbestand: