GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 79 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 1; WRV Art. 137 Abs. 3; WRV Art. 137 Abs. 5; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 804
NJW 2014, 2810
NVwZ 2014, 1101
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1941/10
VG Düsseldorf, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 714/08
Recht der Geistlichen und Beamten einer Religionsgemeinschaft zur Anrufung der staatlichen Gerichte durch den verfassungsrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (hier: Überprüfung von dienstrechtlichen Maßnahmen); Dienstrecht der Geistlichen und Beamten als Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft
BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 2 C 19.12
DRsp Nr. 2014/9478
Recht der Geistlichen und Beamten einer Religionsgemeinschaft zur Anrufung der staatlichen Gerichte durch den verfassungsrechtlich gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (hier: Überprüfung von dienstrechtlichen Maßnahmen); Dienstrecht der Geistlichen und Beamten als Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft
1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145).2. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen. Inhalt und Reichweite der Prüfung durch das staatliche Gericht hängen davon ab, inwieweit im jeweiligen Regelungsbereich staatliches Recht das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften einschränkt.
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