BAG - Urteil vom 07.12.2006
2 AZR 182/06
Normen:
KSchG § 1 ; SGB IX § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ArbRB 2007, 169
AuA 2007, 49
AuA 2007, 696
AuR 2007, 224
AuR 2007, 275
AuR 2007, 50
BAG-Pressemitteilung Nr. 78/06
BAGE 120, 293
BB 2007, 1852
DB 2007, 1089
MDR 2007, 844
NJW 2007, 1995
NZA 2007, 617
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1052/05
ArbG Berlin, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 22222/04

Recht der schwerbehinderten Menschen - ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulation (mindestens Verdacht): vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes trotz Vorlage vollständiger Stundennachweise offensichtlich in Zusammenwirken mit dem Vorarbeiter; Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX und verhaltensbedingte Kündigung: Rechtsfolgen nicht durchgeführter Prävention für Kündigung: Unwirksamkeit der Kündigung, Berücksichtigung bei Interessenabwägung?

BAG, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 182/06

DRsp Nr. 2007/296

Recht der schwerbehinderten Menschen - ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulation (mindestens Verdacht): vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes trotz Vorlage vollständiger Stundennachweise offensichtlich in Zusammenwirken mit dem Vorarbeiter; Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX und verhaltensbedingte Kündigung: Rechtsfolgen nicht durchgeführter Prävention für Kündigung: Unwirksamkeit der Kündigung, Berücksichtigung bei Interessenabwägung?

»Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.«

Orientierungssätze:1. Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung mit der Folge, dass eine Kündigung grundsätzlich nach § 84 Abs. 1 SGB IX unwirksam wäre, wenn ein Präventionsverfahren vor ihrem Ausspruch nicht durchgeführt worden ist.