BAG - Urteil vom 12.07.2007
2 AZR 716/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung
ArbRB 2008,75
AuA 2007, 495
AuR 2007, 313
AuR 2008, 119
BAG-Pressemitteilung Nr. 54/07
BAGE 123, 234
BB 2008, 277
DB 2008, 189
JR 2008, 351
MDR 2008, 394
NZA 2008, 173
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2104/05
ArbG Hagen - 5 Ca 2970/04 - 27.9.2005,

Recht der schwerbehinderten Menschen; Kündigung - Personenbedingte Kündigung; betriebliches Eingliederungsmanagement

BAG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 716/06

DRsp Nr. 2007/13246

Recht der schwerbehinderten Menschen; Kündigung - Personenbedingte Kündigung; betriebliches Eingliederungsmanagement

»1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen.2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.3. Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.«

Orientierungssätze:1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sind, und nicht nur für die behinderten Menschen.2. Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung mit der Folge, dass sie unwirksam wäre, wenn das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden ist.