BAG - Urteil vom 09.12.2003
9 AZR 16/03
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 39
AuR 2004, 275
BAGE 109, 81
BAGReport 2004, 216
BB 2004, 2192
DB 2004, 1782
MDR 2004, 1007
NZA 2004, 921
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 37/02
ArbG Kempten, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1972/01

Recht der Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Einstellung einer Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden, Inanspruchnahme dauernder Überstunden anderer Arbeitnehmer oder von Leiharbeit

BAG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 16/03

DRsp Nr. 2004/9629

Recht der Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Einstellung einer Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden, Inanspruchnahme dauernder Überstunden anderer Arbeitnehmer oder von Leiharbeit

»1. Der Arbeitnehmer kann zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruches nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser zum Ausgleich der verringerten Arbeitszeit eine Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden anderer Arbeitnehmer einstellt. 2. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Arbeitszeitausfall durch dauernde Überstunden anderer Arbeitnehmer auszugleichen. 3. Auf die Inanspruchnahme von Leiharbeit kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dann nicht verweisen, wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin auf Leiharbeit als übliche Maßnahme zurückgreift. 4. Es ist für den Anspruch nach § 8 TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte.«

Orientierungssätze: