BAG - Urteil vom 13.06.2012
10 AZR 296/11
Normen:
GewO § 106; BGB §§ 305 ff.; BGB § 315; KSchG § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 9
NJW 2013, 490
NZA 2012, 1154
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 622/10
ArbG Hannover, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 185/09

Recht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 296/11

DRsp Nr. 2012/16902

Recht des Arbeitgebers zur Bestimmung des Arbeitsorts

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Arbeitsvertrag neben dem Ort der Arbeitsleistung bestimmt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen - auch an anderen Orten - einzusetzen, so ist damit regelmäßig keine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts verbunden. 2. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen langen Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von seinem Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Für eine solche Beschränkung des Weisungsrechts bedarf es besonderer, über die bloße Nichtausübung hinausgehender Anhaltspunkte. 3. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. 4. Bei der Abwägung kommt einer nicht missbräuchlichen und willkürfreien unternehmerischen Entscheidung erhebliches Gewicht zu.