Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.
Die 1967 geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 7. November 1990 (Bl. 15, 16 d. A.) bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt.
Sie hat den Angestelltenlehrgang I abgeschlossen. Wegen des Lehr- und Stoffverteilungsplanes für den Angestelltenlehrgang I wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. September 2018 vorgelegte Kopie (Bl. 129 - 167 d. A.) Bezug genommen.
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