LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2019
17 Sa 696/18
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 405/18

Recht des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Informationen über die Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems in Form einer EDV-Datei

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 696/18

DRsp Nr. 2020/1161

Recht des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Informationen über die Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems in Form einer EDV-Datei

Auch wenn der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Mitbestimmung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berufen ist, so steht ihm gleichwohl kein Anspruch auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten in Gestalt einer EDV-Datei zu. Denn der Arbeitgeber kann frei entscheiden, in welcher Form er den Betriebsrat informiert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 - 5 Ca 405/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen.

Die 1967 geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 7. November 1990 (Bl. 15, 16 d. A.) bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt.

Sie hat den Angestelltenlehrgang I abgeschlossen. Wegen des Lehr- und Stoffverteilungsplanes für den Angestelltenlehrgang I wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. September 2018 vorgelegte Kopie (Bl. 129 - 167 d. A.) Bezug genommen.