BSG - Beschluss vom 24.04.2008
B 9 SB 58/07 B
Normen:
SGG § 116 S. 2 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 397 § 402 § 411 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 78/04
SG Kassel, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 14/13

Recht des Verfahrensbeteiligten auf Befragung des Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen B 9 SB 58/07 B

DRsp Nr. 2008/20327

Recht des Verfahrensbeteiligten auf Befragung des Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Beteiligter hat das Recht, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat. Hat das Gericht seinen Antrag auf Befragung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft als verspätet abgelehnt, so geht das Recht mit Ende der Instanz nicht verloren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 116 S. 2 § 118 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 397 § 402 § 411 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 19.7.2007 die Auffassung des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil bestätigt, wonach der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin nur 70 beträgt und bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nicht vorliegen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie macht ua Verfahrensfehler geltend.

Die Beschwerde ist begründet.