Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem .
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