BVerwG - Urteil vom 25.03.2014
5 C 13.13
Normen:
BAföG § 8 Abs. 2a; AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DÖV 2014, 763
NVwZ-RR 2014, 601
ZAR 2014, 40
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1711/12

Recht eines Ausländers auf Ausbildungsförderung gem. § 8 Abs. 2a BAföG bei pflichtwidriger Nichterteilung einer Duldung seitens der zuständigen Behörde

BVerwG, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 5 C 13.13

DRsp Nr. 2014/8599

Recht eines Ausländers auf Ausbildungsförderung gem. § 8 Abs. 2a BAföG bei pflichtwidriger Nichterteilung einer Duldung seitens der zuständigen Behörde

1. Ein Ausländer hält sich auch dann im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen.2. Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann dieser den Nachweis, sich im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde führen.3. Wegen der § 8 Abs. 2a BAföG zugrunde liegenden Integrationserwartung verleiht die Bestimmung demjenigen keinen Anspruch, der im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verurteilt worden ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 8 Abs. 2a; AufenthG § 18a Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I

Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem .