BSG - Urteil vom 24.06.2008
B 12 KR 19/07 R
Normen:
SGB II § 44a §§ 44a ff ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 406/07

Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Überprüfung des rechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 19/07 R

DRsp Nr. 2008/20240

Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Überprüfung des rechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld II für die Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit durch die Krankenkasse

Normenkette:

SGB II § 44a §§ 44a ff ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ab 1.5.2006 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten ist.

Der 1974 geborene Kläger schloss 1997 eine Ausbildung zum Stuckateur ab. Nach kurzen Beschäftigungen und der Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht bezog er zuletzt bis 31.1.2001 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Anschließend befand sich der Kläger nach eigenen Angaben ohne Leistungsbezug bei seiner Familie in Spanien. Seit 29.5.2002 erhielt er - wohl unterbrochen von Zeiten der Obdachlosigkeit, in denen der Kläger keinerlei Leistungen bezog - vom Beigeladenen zu 2) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Die vom Beigeladenen zu 2) eingeschaltete Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hatte aufgrund einer Untersuchung bereits am 26.8.2004 festgestellt, dass der Kläger an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung leide, die dringend einer Behandlung bedürfe.

Derzeit liege Arbeitsunfähigkeit vor (Stellungnahme vom 1.9.2004).