BAG - Urteil vom 03.12.2002
9 AZR 462/01
Normen:
SGB IX §§ 124 81 1 ; SchwbG (a.F.) §§ 46 31 14 ; ArbZG §§ 3 6 ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 5;
Fundstellen:
AuA 2003, 44
BAGE 104, 73
BAGReport 2003, 235
BB 2003, 1960
DB 2004, 1621
MDR 2003, 1059
NZA 2004, 1219
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1070/2000
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8858/99

Rechte behinderter Menschen - Befreiung von Mehrarbeit auf Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX

BAG, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 462/01

DRsp Nr. 2003/8823

Rechte behinderter Menschen - Befreiung von Mehrarbeit auf Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX

»1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht. 2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.«