BAG - Beschluss vom 28.05.2014
7 ABR 36/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1, 2, 3; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 2; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1, 2, 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940; ZPO §§ 1036 f.;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 66
ArbRB 2014, 298
AuR 2014, 440
BAGE 148, 182
BB 2014, 2484
DB 2014, 2539
DB 2014, 6
EzA-SD 2014, 14
NZA 2014, 1213
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 5/11
ArbG Hamburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 5/11

Rechte des Arbeitgebers gegenüber betriebsverfassungswidrigen Handlungen des BetriebsratsAnforderungen an die Eignung von Einigungsstellenbeisitzern

BAG, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 36/12

DRsp Nr. 2014/14162

Rechte des Arbeitgebers gegenüber betriebsverfassungswidrigen Handlungen des Betriebsrats Anforderungen an die Eignung von Einigungsstellenbeisitzern

1. Der Arbeitgeber hat gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen. Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen. 2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Maßstab ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle. Orientierungssätze: 1. Betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Betriebsrats kann der Arbeitgeber nicht im Wege von Unterlassungsanträgen gerichtlich durchsetzen, sondern lediglich mit entsprechenden Feststellungsanträgen feststellen lassen. 2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO im Beschlussverfahren auf Antrag des Arbeitgebers den Erlass einer Feststellungsverfügung gegen den Betriebsrat. 3. Anders als für den Vorsitzenden einer Einigungsstelle gilt für den Beisitzer nicht das Gebot der Unparteilichkeit.