BGH vom 17.05.1994
X ZR 82/92
Normen:
ArbEG § 12 Abs. 3 ; BGB § 242, § 259 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2000
BGHR ArbEG § 12 Abs. 3 Abstaffelung 1
BGHR ArbEG § 12 Abs. 3 Miterfinderanteile 1
BGHR ArbEG § 12 Abs. 3 Vergütungsfestsetzung 1
BGHR ArbEG § 12 Diensterfindung 1
BGHR BGB § 259 Arbeitnehmererfindung 1
BGHZ 126, 109
CR 1994, 753 (LS)
DB 1994, 2231
GRUR 1994, 898
MDR 1995, 382
NJW 1995, 386
WM 1994, 1623
ZIP 1994, 1621
wrp 1994, 757

Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

BGH, vom 17.05.1994 - Aktenzeichen X ZR 82/92

DRsp Nr. 1994/3197

Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber

»1. Hat der Arbeitgeber eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen, so hat er dem Arbeitnehmererfinder Rechnung zu legen. Der Umfang bestimmt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Zweck der Rechnungslegung. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder über einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt oder hat der Arbeitnehmererfinder diesem über längere Zeit hin nicht widersprochen, so kann der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen dieses Berechnungsmodus erforderlich sind. 2. a) § 12 Abs. 3 ArbEG ermächtigt den Arbeitgeber nur zur einmaligen Festsetzung der Vergütung. b) Der Arbeitgeber kann den Lizenzsatz nur dann aufgrund der Richtlinie Nr. 11 oder einer betriebsinternen Regelung abstaffeln, wenn die Anwendung der Staffel vereinbart oder nach § 12 Abs. 3 ArbEG konkret festgesetzt worden ist. c) Haben Miterfinder im Rahmen der Erfindungsmeldung gemeinsam ihre Anteile genannt, so darf der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Vergütung von der Richtigkeit dieser Anteile jedenfalls dann ausgehen, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unverbindlichkeit der gemeinsamen Mitteilung der Anteile ersichtlich sind.«

Normenkette:

ArbEG § 12 Abs. 3 ; BGB § 242, § 259 ;

Tatbestand: