LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
2 Sa 101/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2872/16

Rechte des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Fahrzeiten und -kosten aufgrund einer von ihm für unwirksam gehaltenen Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 101/17

DRsp Nr. 2018/5698

Rechte des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Fahrzeiten und -kosten aufgrund einer von ihm für unwirksam gehaltenen Versetzung

Eine Regelung in dem für das betreffende Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag, wonach die an sich geltende Ausschlussfrist von 3 Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis im Falle einer Kündigung und einer hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage erst mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu laufen beginnt, ist auf einen Streit um die Wirksamkeit einer Versetzung nicht anwendbar.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.02.2017 - 12 Ca 2872/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für aufgewandte Fahrtzeiten sowie gefahrene Kilometer.

1. 2. 1. 2.