OLG Celle - Urteil vom 18.01.2023
14 U 51/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 2; EStG § 48c Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 1523
NJW-RR 2023, 999
NZBau 2023, 660
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 213/19

Rechte des Auftraggebers bei unterbliebenem Abzug der Bauabzugssteuer vom WerklohnSchadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen unterbliebener Abrechnung

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 14 U 51/22

DRsp Nr. 2023/8076

Rechte des Auftraggebers bei unterbliebenem Abzug der Bauabzugssteuer vom Werklohn Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen unterbliebener Abrechnung

1. Hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der eines Finanzamt gezahlten Bauabzugssteuer mehr als den dem Unternehmer zustehenden Werklohn bezahlt, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung zu. 2. Ist der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 48a Abs. 2 EStG, dem Auftragnehmer gegenüber über den Steuerabzug abzurechnen, um diesem eine Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen, nicht nachgekommen, so kann dem Auftragnehmer in Höhe der dann nicht mehr erstattungsfähigen Bauabzugssteuer ein Gegenanspruch zustehen, den er seiner Inanspruchnahme im Wege des dolo-agit-Einwands entgegenhalten kann. 3. Eine solche Abrechnung kann auch per E-Mail erfolgen. Dabei ist von einem Zugang der E-Mail zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abrufbereit auf dem Mailserver des Empfängers zur Verfügung gestellt wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. März 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [14 O 213/19] teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: