LAG Köln - Beschluss vom 13.09.2017
11 TaBV 75/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/16

Rechte des Betriebsrats bei Anordnung der manuellen Arbeitszeiterfassung

LAG Köln, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 75/16

DRsp Nr. 2018/3069

Rechte des Betriebsrats bei Anordnung der manuellen Arbeitszeiterfassung

1. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Unterlassung einer Anordnung zu, wonach die Mitarbeiter einer bestimmten Station sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes bzw. -gebäudes unter Angabe der Uhrzeit und unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen haben, sofern diese Praxis auf eine zeitlich begrenzten Situation beruht und eine Wiederholung nach Installierung einer elektronischen Zutrittskontrolle nicht zu befürchten ist. 2. Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung aus eigenem Recht steht grundsätzlich dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist. Daher ist der Gesamtbetriebsrat Inhaber des Durchführungsanspruchs, wenn er in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.10.2016 - 4 BV 5/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat, der Durchführungsansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung geltend macht.

1. 2. 3. 4.