BAG - Beschluss vom 11.09.2013
7 ABR 29/12
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101; ArbGG § 74 Abs. 1; ArbGG § 94 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 121
DB 2014, 371
EzA-SD 2014, 16
NZA 2014, 388
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 7/11
ArbG Leipzig, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 80/10

Rechte des Betriebsrats bei Unterlassen einer Ein- oder Umgruppierung

BAG, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 29/12

DRsp Nr. 2014/1363

Rechte des Betriebsrats bei Unterlassen einer Ein- oder Umgruppierung

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung. 2. Eine solche besteht nicht für Ein- oder Umgruppierungen, die einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum betreffen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2012 - 2 TaBV 7/11 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17. März 2011 - 14 BV 80/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 101; ArbGG § 74 Abs. 1; ArbGG § 94 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: